Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DYNTEX GmbH, Bregenz, Austria
§ 1 Anwendungsbereich:
1) Für alle Lieferungen und Leistungen von DYNTEX gelten die nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte.
2) Widersprechende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, gelten nicht. Eines Widerspruches von DYNTEX bedarf es nicht.
3) Die Abänderung dieser Bedingungen bedarf der Schriftform. Die Bestellung oder Abnahme der Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Bedingungen.
§ 2 Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung:
1) Die Angebote von DYNTEX sind freibleibend.
2) DYNTEX nimmt Bestellungen durch schriftliche Auftragsbestätigung an. Weicht die Auftragsbestätigung von DYNTEX von den Bedingungen einer Bestellung ab, kommt das Rechtsgeschäft zu den DYNTEX-Bedingungen zustande, es sei denn, dass der Kunde sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
§ 3 Preis:
1) Sofern nichts anders vereinbart, sind alle Preise Nettopreise ab Werk. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
2) Wurden Preise vereinbart und ändern sich die Kosten, auf denen diese Preise fußten, ist DYNTEX berechtigt, die Preise entsprechend der Änderung der Kosten anzupassen.
3) Erfolgt die Lieferung aus einem im Bereich des Kunden liegenden Umstand zu einem späteren Zeitpunkt, ist DYNTEX berechtigt, dadurch entstehende höhere Kosten durch entsprechend höhere Preise auszugleichen. Das Recht von DYNTEX auf Ersatz des DYNTEX sonst entstehenden Schadens ist dadurch nicht berührt.
4) Alle Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, die der Kunde anlässlich der Übernahme der Lieferung zu entrichten hat, sind von ihm selbst zu tragen, es sei denn, DYNTEX hat sich ausdrücklich schriftlich zur Übernahme verpflichtet.
§ 4 Erfüllungsort, Lieferung:
1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Bregenz, Österreich.
2) Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW Erfüllungsort Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Versand und Transport erfolgen daher auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sobald die Lieferung dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird, geht alle Gefahr auf ihn über. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Außerdem gilt die Lieferung von Dyntex in diesem Fall als erbracht und ist Dyntex berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Daraus resultierende Lagerkosten sind DYNTEX umgehend zu ersetzen.
3) Die zulässige Über- und Unterlieferung beträgt bei Lieferungen unter 1.000 m ± 10%. Diese Toleranz verringert sich auf ±5% bei Lieferungen von 1.000 m und mehr.
4) DYNTEX ist zu Teillieferungen berechtigt; auf sie finden diese Bedingungen zur Gänze Anwendung.
5) Kann DYNTEX aus unvorhergesehenen Umständen, die von ihm nicht beherrschbar sind (höhere Gewalt, Lieferverzögerungen von Zulieferbetrieben etc.), zum vereinbarten Termin nicht liefern, hat DYNTEX das Recht, zu dem ihm nächstmöglichen Termin zu liefern, sofern zu diesem Zeitpunkt dem Kunden die Abnahme der Lieferung noch zumutbar ist. Andernfalls ist Dyntex berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für sonstigen Lieferverzug haftet Dyntex nur bei eigener grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
6) Eine dem Kunden nicht erteilte Importlizenz wirkt für ihn nicht leistungsbefreiend.
§ 5 Gewährleistung und Haftung:
1) DYNTEX leistet Gewähr, dass die Ware den vereinbarten Spezifikationen entspricht.
2) Für Mängel, die auf unsachgemäße Lagerung, Verwahrung Verwendung oder Transport zurückzuführen sind, leistet DYNTEX keine Gewähr. Werden solche Mängel behauptet, hat der Kunde die/den sachgemäße(n) Lagerung, Verwahrung, Verwendung oder Transport zu beweisen.
3) Für Angaben über Produkte in Katalogen, Werbeschreiben, Prospekten, Anzeigen, Preislisten etc leistet DYNTEX keine Gewähr.
4) Der Kunde hat die Ware bei Übernahme sorgfältig zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von fünf Werktagen schriftlich unter Übersendung eines Musters der beanstandeten Ware oder sonstiger Nachweise (zB Foto) zu rügen, widrigenfalls jegliche Ansprüche, auch solche aus Mangelfolgeschäden ausgeschlossen sind. Geringe Abweichungen in Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung und Dessins sind technisch nicht vermeidbar und stellen keinen Mangel dar. – Reklamationen des Kunden, die sich auf eine angebliche Mangelhaftigkeit der Ware beziehen, müssen vor Zuschnitt oder anderer Weiterverarbeitung der Ware gegenüber DYNTEX erfolgen, widrigenfalls jegliche Ansprüche, auch solche aus Mangelfolgeschäden, bereits aus diesem Grund ausgeschlossen sind. – Auf Verlangen von DYNTEX hat der Kunde die Besichtigung der Ware durch DYNTEX und einen von DYNTEX oder einem Dritten namhaft gemachten Gutachter zu ermöglichen und zu dulden. – Wird ein Mangel fristgerecht gerügt und wird er – sofern DYNTEX das verlangt – von einem Gutachter besichtigt und als Mangel bestätigt, wird DYNTEX den Mangel nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben, die mangelhafte Ware gegen Gutschrift des Kaufpreises zurücknehmen oder Preisminderung gewähren. Andere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
5) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt, sobald die Ware dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird.
6) Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, Zahlungen zurückzuhalten.
7) Eine Schadenshaftung von DYNTEX ist bei leichter und schlichter grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, haftet DYNTEX nicht.
8) Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Dyntex und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde hat auch durch die Rücksendung entstehende Nebenkosten (zB Lagerung) zu tragen. Erfolgt die Rücksendung ohne vorherige Zustimmung, ist DYNTEX berechtigt, die Annahme der rückgesendeten Ware zu verweigern und diese auf Kosten des Kunden an diesen zurückzustellen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1) Bis zur Erfüllung aller den Kunden treffenden Pflichten, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bleibt das Eigentum am gelieferten Vertragsgegenstand bei DYNTEX (Vorbehaltsware).
2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern. Die Berechtigung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder er Sorge haben muss, dass er die Forderung von DYNTEX bei Fälligkeit nicht zur Gänze bezahlen kann.
3) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden weiterveräußert, tritt er bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwertung zustehenden Forderungen bis zur Höhe der Kaufpreisforderung von DYNTEX an DYNTEX ab. Er verpflichtet sich, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen für Rechnung von DYNTEX im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst das Eigentum an der Vorbehaltsware vorzubehalten, wenn er die Vorbehaltsware auf Kredit weiterveräußert.
4) Der Kunde tritt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche an DYNTEX ab.
5) Die Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
§ 7 Zahlung und Verzug:
1) Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von DYNTEX.
2) Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber und bei schriftlicher Vereinbarung in Zahlung genommen.
3) Soweit nichts anderes vereinbart, muss der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in der in der Rechnung angeführten Währung bei DYNTEX einlangend bezahlt werden.
4) Wird das Entgelt bei Fälligkeit nicht bezahlt, ist DYNTEX berechtigt:
– die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben,
– eine angemessene Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist in Anspruch zu nehmen,
– das gesamte noch offene Entgelt fällig zu stellen,
– sämtliche Mahn- und Inkassokosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen oder
– bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wobei DYNTEX auch bei teilbarer Leistung berechtigt ist, den Rücktritt vom gesamten Vertrag zu erklären.
Tritt DYNTEX zurück, hat ihm der Kunde eine sofort fällige Stornogebühr von 50% des Preises zu bezahlen und den darüber hinaus gehenden Schaden samt entgangenem Gewinn zu ersetzen.
5) Wird Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden geführt, oder ist seine Zahlungsfähigkeit für DYNTEX zweifelhaft, ist DYNTEX berechtigt:
– sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit sofort fällig zu stellen,
– sämtliche Lieferungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten und nur gegen Vorauskasse durchzuführen.
Weigert sich der Kunde, im Voraus zu leisten, kann DYNTEX vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz auch für den entgangenen Gewinn geltend machen.
6) Gerät der Kunde mit der Annahme in Verzug, ist das Entgelt sofort zur Zahlung fällig.
7) Zahlungen werden auch bei anderslautender Widmung stets auf die älteste Schuld und die daraus resultierenden Zinsen und Kosten angerechnet.
§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht:
1) Alle Rechtsbeziehungen zwischen DYNTEX und dem Kunden unterliegen materiellem österreichischen Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten ist im Anwendungsbereich des Übereinkommens von Lugano oder der EuGVVO Bregenz, Österreich. – Für alle Fälle außerhalb dieses Anwendungsbereiches wird die Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich in Wien vereinbart. Schiedsort ist Wien, Österreich. Schiedssprache ist Deutsch. Ist der Vertrag in einer anderen Sprache als Deutsch errichtet, ist Englisch Schiedssprache. – DYNTEX ist jedoch in allen Fällen berechtigt, den Kunden vor einem anderen für den Kunden zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Schlussbestimmungen:
1) Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen gegen DYNTEX mit der DYNTEX gegen ihn zustehenden Entgeltforderung aufzurechnen. Dem Kunden stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu.
2) DYNTEX ist berechtigt, mit eigenen, auch noch nicht fälligen, Forderungen gegen Forderungen des Kunden aufzurechnen.
3) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderung auf Lieferung der Ware an andere abzutreten.
4) Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums des Kunden ist ausgeschlossen.
5) Unterlagen oder Informationen über DYNTEX, seine Produkte, Vertriebspartner oder andere Kunden, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden oder von denen er sonst Kenntnis erlangt, dürfen an Dritte, insbesondere an Konkurrenten von DYNTEX nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von DYNTEX weitergegeben oder diesen sonst wie zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Unterlagen wie etwa Muster, Kostenvoranschläge, Werbe-materialien, Preislisten oder Verträge, die dem Kunden übergeben werden oder von denen er sonst Kenntnis erlangt. Sämtliche Rechte an derartigen Unterlagen stehen uneingeschränkt DYNTEX zu.
6) Sollten Bestimmungen des Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt der Restvertrag unberührt. Diese ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen (Salvatorische Klausel).
7) Wird ein Vertrag auf Deutsch und in einer anderen Sprache abgeschlossen, ist für die Auslegung des Vertrages und dieser Bedingungen der deutsche Text maßgebend.
Bregenz, im Dezember 2015